Satzung der Günter Cassel Stiftung

Präambel

Am 13. November 1990 verstarb in Berlin der damals dort wohnhafte Privatier Günter Cassel, geboren am 15. September 1915 in Minden. Er hatte durch letztwillige Verfügung vom 09. August 1971 (UR-Nr. 1999 des Notars Diethelm Linderhaus in Düsseldorf), eröffnet durch das Amtsgericht Düsseldorf am 24. Januar 1991, die „Günter-Cassel-Stiftung“ zur Förderung des Kunstbesitzes der Stadt Minden (Westfalen) errichtet und sie zur Erbin eingesetzt. Die letztwillige Verfügung ist nicht angefochten worden. Als Zwecksetzung hatte der Erblasser die „Anschaffung von Kunstwerken namhafter deutscher Maler des 19. Jahrhunderts für die Zwecke des Museums in Minden (Westfalen)“ verfügt.

Die Stiftung besteht seit 1996 und wurde seitens der Bezirksregierung Detmold als zuständiger Stiftungsaufsichtsbehörde als solche am 07.06.1996 genehmigt.

§ 1 Name und Sitz der Stiftung

Die „Günter-Cassel-Stiftung“ zur Förderung des Kunstbesitzes der Stadt Minden (Westfalen) hat ihren Sitz in Minden. Sie ist eine allgemeine selbständige Stiftung bürgerlichen Rechts.

§ 2 Zweck der Stiftung / Gemeinnützigkeit

Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ in der jeweils gültigen Fassung der Abgabenordnung. Zweck der Stiftung ist die Förderung der Kunst und Kultur nach § 52 Abs. 2, Ziff. 5 der Abgabenordnung durch die Förderung des Kunstbesitzes des Mindener Museums der Stadt Minden.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Anschaffung von Kunstwerken namhafter deutscher Maler des 19. Jahrhunderts, von Darstellungen mit Bezug auf die Stadt Minden und deren Umgebung sowie – vom Jahre 2015 an – durch die Anschaffung auch anderer Kunstwerke für das Mindener Museum in Minden verwirklicht.

Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Personen, die sich im Ehrenamt oder nebenberuflich im gemeinnützigen Bereich engagieren, können im Rahmen der steuerlich zulässigen Ehrenamtspauschalen / Freibeträge (§ 3 Nrn. 26 und 26a EStG) begünstigt werden.

Verpflichtungen, die sich aus der Abrechnung bei einer eventuellen Steuer- und / oder Sozialversicherungspflicht ergeben, gehen zu Lasten des Abrechnenden. Dieser ist für die Angabe der erhaltenen Leistungen gegenüber den Finanz- und Sozialbehörden selbst verantwortlich.

§ 3 Erhaltung des Stiftungsvermögens

Das Stiftungsvermögen besteht aus den in der Anlage aufgeführten Werten und Gegenständen. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Werte ungeschmälert zu erhalten; ihm wachsen Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind.

§ 4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

Die Erträge des Stiftungsvermögens und die sonstigen der Stiftung zur unmittelbaren Erfüllung des Stiftungszwecks zufließenden Zuwendungen sind im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Keine Person darf durch stiftungszweckfremde Ausgaben begünstigt werden.

§ 5 Rechtsstellung der Begünstigten

Dem durch diese Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.

§ 6 Organe der Stiftung

Organe der Stiftung sind
a) der Vorstand
b) das Kuratorium

Die Mitglieder der Organe sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung der Stiftung verpflichtet.

Die ehrenamtlichen Mitglieder der Organe haben nach pflichtgemäßem Ermessen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu handeln und sind dabei an den Stiftungszweck gebunden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Mitglied eines Organs bei der Geschäftsführung unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsgemäßen Vorgaben vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Stiftung zu handeln.

Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben unentgeltlich oder entgeltlich Hilfspersonen beschäftigen.

Eine Sitzung ist nicht zwangsläufig eine räumliche Zusammenkunft aller Organmitglieder an einem Ort, sondern die Sitzung kann auch mit Hilfe sonstiger gebräuchlicher Kommunikationsmittel, z. B. schriftliches Umlaufverfahren, Telefon- oder Videokonferenzen durchgeführt werden. Ferner ist die Teilnahme einzelner Organmitglieder an Sitzungen unter Nutzung gebräuchlicher Kommunikationsmittel zulässig, sofern der jeweilige Vorsitzende dies für den Einzelfall unter Beachtung einer angemessenen Frist bestimmt. Eine angemessene Frist ist grundsätzlich gewahrt, wenn fünf Werktage nicht unterschritten werden. Die Unterschreitung ist unbeachtlich, sofern dieser alle Mitglieder des jeweiligen Organs zustimmen.          

§ 7 Vorstand und Vertretung

Der Vorstand besteht aus einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des Bereichs Recht der Stadtverwaltung Minden, die bzw. der die Qualifikation „Volljuristin“ bzw. „Volljurist“ (2.Juristisches Staatsexamen) aufweist, oder der oder dem für das Mindener Museum zuständigen Beigeordneten der Stadtverwaltung Minden. Sofern die Mitarbeit bei der Stadt Minden beendet wird, endet auch die Vorstandstätigkeit.

Ist der Vorstand an der Ausübung seiner Rechte und Pflichten gehindert, bestimmt das Kuratorium aus dem Kreis seiner Mitglieder eine Vertretung. Während der Zeit der Vertretung ruht die Ausübung der Funktion als Kuratoriumsmitglied.

§ 8 Rechte und Pflichten des Vorstandes

Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung ihres gesetzlichen Vertreters und ist alleinvertretungsberechtigt.
Der Vorstand hat im Rahmen des gültigen Stiftungsrechts und dieser Satzung den Willen des am 13.11.1990 mit letztem Wohnsitz in Berlin verstorbenen Stifters Günter Cassel auf der Grundlage seiner testamentarischen Anordnung vom 09.08.1971 (Urkundenrollen-Nr. 1999/1971 des Notars Dieter Linderhaus in Düsseldorf) so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind die Verwaltung des Stiftungsvermögens – wozu er sich auch der Unterstützung Dritter bedienen darf – und die Entscheidung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens zur Erfüllung des Stiftungszwecks; letzteres nach Maßgabe der vom Kuratorium aufzustellenden Richtlinien.

§ 9 Kuratorium

Das Kuratorium besteht aus folgenden Personen:
1.) der jeweiligen Leiterin bzw. dem jeweiligen Leiter des Mindener Museums
2.) der jeweiligen Vorsitzenden bzw. dem jeweiligen Vorsitzenden des Mindener Kunstvereins
3.) einer Vertreterin bzw. einem Vertreter der Mindener Unternehmerschaft (Handel, Handwerk, Gewerbe, Industrie und Dienstleistungen).

Das zu 3.) genannte Kuratoriumsmitglied wird auf die Dauer von jeweils drei Kalenderjahren bestimmt, wobei das 1. Kalenderjahr rechnerisch mit dem 1. Januar des auf seine Bestellung folgenden Jahres beginnt.

Endet durch Fristablauf das Amt des zu Ziffer 3.) genannten Mitgliedes, so haben die verbleibenden Mitglieder unverzüglich entweder eine Wiederberufung oder aber die Neuberufung eines Nachfolgers, der aus der Mindener Unternehmerschaft auszuwählen ist, vorzunehmen. Bis zur Wieder-/Nachberufung bleibt das Mitglied im Amt.

Legt ein Mitglied des Kuratoriums sein Amt nieder, ohne zugleich die Funktion zu verlieren, auf der seine Benennung beruht, so bestimmen die übrigen Kuratoriumsmitglieder den Nachfolger. Dieses Kuratoriumsmitglied verliert sein Amt, wenn für den Ausgeschiedenen ein Nachfolger in dessen Funktion bestellt bzw. gewählt worden ist und dieser auch bereit ist, das Amt als Kuratoriumsmitglied zu übernehmen.

Gleiches wie im vorstehenden Absatz gilt, wenn ein nach den Kriterien des § 9 berufenes Kuratoriumsmitglied die Übernahme des Amtes ablehnt.

§ 10 Aufgaben des Kuratoriums

Das Kuratorium hat den Vorstand bei der Anschaffung von Kunstwerken zu unterstützen und zu beraten. Es hat dabei den Vorstand insbesondere im Hinblick auf die Beachtung des Stiftungszweckes zu beaufsichtigen. Das Kuratorium kann insbesondere bestimmen, dass der Vorstand nur über einen bestimmten Teil der Jahreserträge ohne Anhörung des Kuratoriums verfügen darf und Anschaffungen von einer bestimmten Größenordnung an stets der Zustimmung des Kuratoriums bedürfen.

Das Kuratorium kann dem Vorstand eine steuerlich zulässige Ehrenamtspauschale / Freibetrag (§ 3 Nrn. 26 und 26a EStG) bewilligen.

Im Falle, dass der Vorstand an der Ausübung seiner Rechte und Pflichten gehindert ist, benennt das Kuratorium zur Sicherstellung der Handlungsfähigkeit der Stiftung eine Vertreterin bzw. einen Vertreter aus seinem Kreis. Im Falle des Ausscheidens des Vorstandes benennt das Kuratorium rechtzeitig die Nachfolgerin bzw. den Nachfolger aus dem Kreis der in § 7 genannten Personen. Sollte eine rechtzeitige Benennung zeitlich nicht möglich sein, ist die Benennung unverzüglich nachzuholen.

Das Kuratorium kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes den Vorstand abberufen. Hierzu ist ein einstimmiger Beschluss des Kuratoriums notwendig.

§ 11 Beschlussfassung, Kosten

Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit.

Ein abwesendes Mitglied kann sich aufgrund einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem jeweiligen Stiftungsorgan durch ein anwesendes Mitglied vertreten lassen. Jedes Mitglied kann max. ein weiteres Mitglied vertreten. Über Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen und den Organmitgliedern zur Kenntnis zu geben und aufzubewahren.

Ebenso sind Beschlussfassungen, die im We­ge (fern-) schriftlicher / telefonischer Abstimmung oder per Videokonferenz erfolgten, schriftlich festzuhalten und zu protokollieren. Die Protokolle sind den Organmitgliedern spätestens nach vier Wo­chen zur Kenntnis zu bringen und zu den Akten zu nehmen.

Über Beschlüsse zur Bestellung des Vorstandes und des Kuratoriums ist die Stiftungsbehörde innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung zu unterrichten.

Im Übrigen gibt das Kuratorium sich selbst nach Bedarf eine Geschäftsordnung, in der sonstige Verfahrensfragen geregelt sind.

Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig; ihnen dürfen mit Ausnahme von Auslagenersatz und von Tagegeldern bei Reisen für die Stiftung keine Vermögensvorteile zugewendet werden.

§ 12 Satzungsänderung

Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks von Vorstand und Kuratorium nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so können diese gemeinsam einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss ist in einer gemeinsamen Sitzung von Kuratorium und Vorstand zu fassen; der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der Stimmen. Der neue Stiftungszweck muss gemeinnützig sein; er soll auf dem Gebiet der Kunst und/oder der Geschichte Ost- Westfalens liegen.

Änderungen der Satzung, die nicht den Stiftungszweck betreffen, kann das Kuratorium auf Vorschlag des Vorstandes beschließen. Sollte bei beabsichtigten Satzungsänderungen fraglich sein, ob sich dadurch die steuerliche Situation der Stiftung (Gemeinnützigkeit) ändert, sollen die Organe vorher eine verbindliche Auskunft des zuständigen Finanzamtes einholen. Dies gilt in jedem Fall bei Satzungsänderungen, die den Stiftungszweck betreffen.

Über Satzungsänderungen ist die Stiftungsbehörde innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung zu unterrichten.

§ 13 Auflösung der Stiftung

Vorstand und Kuratorium können einstimmig die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn sie zu der Auffassung kommen, dass die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.
Bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke der Stiftung fällt das Vermögen an die Stadt Minden, die es dem Stiftungszweck entsprechend zu verwenden hat.

§ 14 Stiftungsbehörde

Stiftungsbehörde ist die Bezirksregierung Detmold, oberste Stiftungsbehörde ist das für das Stiftungsrecht zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen.

Die stiftungsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.

Die Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen.

Die geänderte Satzung wurde durch das Kuratorium auf Vorschlag des Vorstandes am 26.04.2023 beschlossen und tritt mit dem Tage der Zustellung der Anerkennungsurkunde durch die Stiftungsbehörde in Kraft.

Minden, 28.06.2023

Die Genehmigung der Bezirksregierung Detmold als Stiftungsbehörde gem. § 15 Abs. 3 i. V. m. § 5 Abs. 2 Stiftungsgesetz NRW vom 09.02.2010 sowie die nach § 60a Abs. 1 Abgabenordnung gesonderte Feststellung der Einhaltung der satzungsgemäßen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 Abgabenordnung vom Finanzamt Minden liegen vor.